Wer könnte für mich entscheiden?
Egal ob alleinstehend oder mit Familie: Man sollte rechtzeitig eine Bevollmächtigte oder einen Betreuer für den Notfall benennen. Wie man vertrauenswürdige Personen findet und was dabei zu beachten ist
Vorsorge bedeutet, realistisch in die Zukunft zu blicken und damit zu rechnen, dass es schlimm kommen kann und man einmal komplett auf die Hilfe anderer angewiesen sein wird. Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder auch eine fortschreitende Demenzerkrankung können dazu führen, dass man nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln. Wer soll dann für mich Entscheidungen treffen und meine Interessen nach außen vertreten?
Familie: nicht automatisch bevollmächtigt
Diese Frage stellt sich vor allem Menschen, die alleinstehend sind. Doch auch wer Familie hat und sich gut aufgehoben fühlt, ist rechtlich nicht auf der sicheren Seite. Denn anders als viele glauben, dürfen Eltern oder Kinder im Notfall nicht automatisch an Stelle ihrer Angehörigen etwas entscheiden oder unterschreiben. Stattdessen gilt: Auch Familienangehörige benötigen eine Vollmacht, damit sie zum Handeln befugt sind. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht auszustellen.
Vorsorgevollmacht: weitreichende Befugnisse
Mit der Vorsorgevollmacht handelt die oder der Bevollmächtigte stellvertretend für den nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgeber. Er oder sie vertritt die Interessen der erkrankten Person in Vermögensfragen, in Wohnungsangelegenheiten, vor Gericht und bei Behörden und ist auch an wichtigen medizinischen Entscheidungen beteiligt. Eine Vorsorgevollmacht setzt daher uneingeschränktes Vertrauen voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Wer sich nicht sicher ist, kann auch Vollmachten für verschiedene Bereiche an verschiedene Personen erteilen: Eine Freundin, die gut mit Geld umgehen kann, wird mit den Vermögenangelegenheiten betraut, der Sohn, der in der Pflege arbeitet, mit den medizinischen Fragen. Möglich ist auch eine Regelung, bei der in Vermögensfragen immer zwei Bevollmächtigte zustimmen müssen.
Betreuer: gerichtlich bestimmt
In dem Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln, zuvor aber keine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ordnet das Amtsgericht eine gesetzliche Betreuung an. Die damit beauftragte Person muss bestimmte Kriterien erfüllen, kann aber eine fremde sein, die der Betreute zuvor nicht kannte. Wer das verhindern möchte, sollte eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Darin können die eigenen Vorstellungen und Wünsche formuliert werden. Außerdem kann man bestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll. Das kann zum Beispiel auch bedeuten, eine Person von vornherein auszuschließen. „So lässt sich auf das Betreuungsverfahren Einfluss nehmen“, erläutert Patrick Eckert, Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein. Die Verfügung richtet sich an das Amts- oder Betreuungsgericht, das darauf achtet, dass die Betreuungsverfügung eingehalten wird. Denn im Gegensatz zu einer Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Gericht beaufsichtigt. „Die mit der Betreuung beauftragte Person ist verpflichtet, sich nach den persönlichen Wünschen und Vorstellungen der bedürftigen Person zu richten“, so Eckert.
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Wer wird Betreuer oder Betreuerin?
Vorrangig bestellt das Gericht Familienangehörige oder Menschen mit einer persönlichen Bindung als Betreuer. Stehen diese nicht zur Verfügung oder sind nicht geeignet, wird eine fremde Person bestellt. Diese Aufgabe wird zum Teil von Ehrenamtlichen übernommen, oft greift das Gericht auf hauptberufliche Betreuer zurück. „Wer in diesem Beruf Vollzeit arbeitet, führt in der Regel rund 50 Betreuungen parallel“, weiß Eckert. Das seien pro Betreuung im Schnitt 3,5 Sunden im Monat, inklusive der Fahrzeiten. „In diesem engen Zeitrahmen bleibt selten Zeit für ein Gespräch oder eine gemeinsame Tasse Kaffee.“ Doch gerade dies vermissen Menschen, die betreut werden oft, weil sie sonst kaum noch soziale Kontakte haben. „Ehrenamtlich Engagierte, wie sie von Betreuungsvereinen ausgebildet und vermittelt werden, können genau dies zusätzlich leisten.“
Ehrenamtliche Betreuer
Betreuungsvereine qualifizieren Interessierte im Vorfeld für die ehrenamtliche Tätigkeit. In mehreren Abendveranstaltungen oder einem Wochenendseminar erlernen sie die rechtlichen Grundlagen der Betreuung, beispielsweise welche Sozialleistungen es gibt und wie man sie beantragt. „Wir haben nie genug Ehrenamtler, um den Bedarf zu decken, finden aber regelmäßig neue Interessenten“, sagt Eckert. Um Betreuungsbedürftigen eine passende Betreuung zu vermitteln, müssen zwei Dinge passen. Erstens der geografische Umkreis: Wie weit sind die Betreuer bereit zu fahren – oder wollen Sie gerade im eigenen Wohnort nicht eingesetzt werden? Zweitens muss es auch persönlich stimmen: Mit welcher Erkrankung und/oder Persönlichkeitsstruktur kann eine betreuende Person gut umgehen? Wer eine Betreuung übernimmt, kann sich nach Bedarf vom Betreuungsverein beraten lassen. Beispielsweise, wenn es formelle Fragen gibt, wie etwa ein Antrag gestellt wird, aber auch wenn der oder die Beraterin überfordert fühlt.
„In erster Linie sind wir aber ein Betreuungs-Verhinderungs-Verein“, betont Eckert. Denn besser als eine gerichtlich bestellte Betreuung, ist es allemal, wenn sich Betroffene selbst rechtzeitig vorsorgen und für den Notfall eine Bevollmächtigte oder einen Betreuer bestimmen. Betreuungsvereine beraten daher auch kostenfrei zu Bevollmächtigung und Vorsorge, damit jeder Mensch rechtzeitig die richtigen Schritte tut, um gut versorgt zu sein.
Gute Betreuung durch gute Kontrolle
Ob hauptberuflich oder ehrenamtlich: Gerichtlich bestellte Betreuer sind rechenschaftspflichtig. Sie verfassen Jahresberichte und legen alle Finanzen offen. So soll verhindert werden, dass Geld veruntreut wird. Haben Angehörige oder sonstige Dritte den Eindruck, dass bei der Betreuung etwas nicht mit rechten Dingen zugeht, können sie sich ans Gericht wenden. Dann kann das Gericht einen Betreuer auch entlassen und einen neuen einsetzen. Wer sich ans Betreuungsgericht wendet, sollte möglichst viele Details nennen, damit die Angelegenheit ernst genommen wird: „Es ist hilfreich, Atteste, Gutachten oder schriftliche Zeugenaussagen beizufügen“, Rechtsanwalt Thorsten Siefarth, der die Kanzlei für Pflege- und Betreuungsrecht in München leitet. Dies erleichtere es dem Gericht, unverzüglich und ohne Rückfragen Ermittlungen anzustellen.
TEXT: Lars Klaaßen
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J. Bittler, C. Frey, H. Nordmann, W. Schuldzinski: Das Vorsorge-Handbuch. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament
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