Ratgeber

No. 29 - EINSAM Irgendwann ist es Zeit loszulassen

Alleinstehende: Testament und Vorsorgevollmacht

Wer allein und ohne Kinder lebt, sollte rechtzeitig klären, wer sich einmal kümmern und im Notfall Entscheidungen treffen soll, und auch, in wessen Hände der eigene Besitz schließlich gehen soll.

Alleinstehende sind nicht von einer Kernfamilie umgeben – so die allgemeine Definition. Allein sind sie deshalb aber noch lange nicht. Die meisten haben Freundinnen und Freunde, Nachbarn, Patenkinder und viele andere Menschen um sich. Doch diese gelebte und empfundene Nähe hat vor dem Gesetz wenig Bedeutung. Das sollten Alleinstehende sich vergegenwärtigen, wenn sie an das eigene Ende denken: „Unverheiratete ohne Kinder wissen oft nicht, bei welcher Person ihr Nachlass landen wird“, sagt die Kölner Rechtsanwältin Simone Beuger.

Man sollte sich klar sein, dass im Todesfall ohne Testament die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das bedeutet, dass die nächsten Verwandten bedacht werden. Bei Ledigen und Kinderlosen können das beispielsweise die noch lebenden Eltern sein. In anderen Fällen sind es Geschwister, Cousins und Cousinen, Nichten und Neffen – oder weiter entfernte Verwandte. Erben könnten also Personen, mit denen die oder der Verstorbene wenig bis gar nichts zu tun hatte.

Wer etwas anderes möchte, sollte ein Testament aufsetzen. „Damit ein Testament rechtsgültig ist, muss es handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Außerdem sollte es mit Ort und Datum versehen werden“, erläutert Beuger. Eine andere Möglichkeit ist, das Testament beim Notar aufsetzen zu lassen. Die Kosten dafür richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und orientieren sich am Nachlasswert.

Ein Testament kann man auch handschriftlich verfassen.

In einem Testament können nicht nur eine oder mehrere Personen als Erben eingesetzt, sondern auch Personen, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würden, enterbt werden. Nur die sogenannten Pflichtteilsberechtigten können nicht vollständig vom Erbe ausgeschlossen werden: Wenn man die eigenen Kinder bzw. Enkel, den Ehegatten und gegebenenfalls die Eltern enterbt, erhalten sie dennoch einen Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.

Man kann zudem in einem Testament Ersatzerben bestimmen. So lässt sich regeln, wer das Erbe antreten soll, wenn einer der benannten Erben bereits verstorben ist. Interessant ist auch die Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft: Dabei wird zunächst ein Vorerbe bestimmt. Zugleich wird festgelegt, wer das Vermögen nach dessen Tod bekommen soll, um so die Verteilung möglichst lange zu steuern.

Tutorials zum Erbrecht

Was ist bei einem Testament zu beachten? Welche Kosten sind mit dem Erben und Vererben verbunden, welche Freibeträge gibt es? Die Initiative Mein Erbe tut Gutes bietet kurze Videos, die wichtige Fragen zum Erbrecht erklären. Zu finden auf YouTube.

Weitere Informationen gibt es zudem bei den bundesweit oder online stattfindenden Fachvorträgen zum Erbrecht. Alle Termine finden Sie hier.

Wer einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmten Personen oder Institutionen hinterlassen möchte, kann das in Form eines Vermächtnisses tun. Dieses muss im Erbfall von den Erben ausgehändigt werden. An das Erbe oder Vermächtnis kann man auch Auflagen knüpfen. Generell gilt: „Je konkreter das Testament formuliert ist, desto besser können Hinterbliebene den letzten Willen befolgen“, sagt Beuger. Das bedeutet auch, dass die im Testament genannten Personen gut identifizierbar sein sollten, am besten mit Anschrift.

Gibt es keine engen Kontakte im direkten Umfeld und niemanden im Haushalt, stellt sich die Frage, wer vom letzten Willen weiß und sich darum kümmert. Man kann sein Testament für 75 Euro beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen und für 15,50 Euro in das Testamentsregister eintragen lassen. „Gerade wenn es etwas komplexer wird, kann es für Alleinstehende sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung oder Verwaltung des Nachlasses einzusetzen“, rät Beuger. Ratsam sei es auch, das eigene Testament regelmäßig zu überprüfen: Entspricht das Schreiben noch den realen Umständen und dem eigenen Willen?

Gerade Alleinstehende sollten Vollmachten und Erbe rechtzeitig regeln.

Den eigenen Willen festzuhalten empfiehlt sich auch mit Blick auf Situationen, in denen man sich nicht mehr äußern kann: Was soll passieren, wenn ich meine Angelegenheiten aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann? Wer soll sich um mich kümmern und nach welchen Maßgaben? Solche Fragen kann man mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung im Vorfeld rechtlich bindend beantworten.

„Wer nicht möchte, dass der Staat eine fremde Person damit betraut, kann einen oder mehrere Vorsorgebevollmächtigte benennen, die die Betreuung übernehmen“, so Beuger. „Mit denen sollte man natürlich vorher darüber sprechen, ob sie dem zustimmen.“ Es lassen sich auch mehrere Personen mit unterschiedlichen Befugnissen und Aufgaben einsetzen: Eine verwaltet zum Beispiel die Konten, ein anderer kümmert sich ums Haus. Zu beachten ist jedoch, dass Banken in der Regel keine privaten Vorsorgevollmachten akzeptieren; sie bestehen auf ihren eigenen Formularen, die dort angefordert werden können.

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Außerdem ist es insbesondere für Menschen ohne nahe Angehörige ratsam, eine Patientenverfügung zu erstellen, in der geregelt ist, wie im Krankheitsfall verfahren werden soll. Unter anderem geben die Verbraucherzentrale und das Bundesjustizministerium Hilfestellung beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungs- und Patientenverfügung. Wie beim Testament gilt auch hier, dass man diese Schreiben am besten an geeigneter Stelle hinterlegt, beispielsweise bei einer Anwaltskanzlei. Zudem empfiehlt es sich, die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, so dass im Notfall die Informationen schnell zur Verfügung stehen.

„Wer eine Vorsorgevollmacht ausstellt, sollte dies möglichst ‚über den Tod hinaus‘ tun“, rät Beuger. Andernfalls drohe im Todesfall ein Stillstand, weil die Bevollmächtigten dann über keine juristische Handhabe mehr verfügen und die Erben erst festgestellt werden müssen. „Erst nachdem das Testament eröffnet wurde, geht es dann weiter“, warnt die Juristin. So geht wertvolle Zeit verloren. Denn gerade nach dem Todesfall muss viel erledigt werden – von der Familie oder eben, wenn gewünscht, von guten Freundinnen und Freunden.

Checkliste

Alleinstehende und Kinderlose können im Testament festlegen,

  • wer die eigene Wohnung auflösen soll: etwa eine Freundin, auch in Zusammenarbeit mit anderen Vertrauten, statt entfernter Verwandter oder eines privaten Anbieters von Wohnungsauflösungen.
  • dass bestimmte Wertgegenstände oder Vermögensbestandteile an einzelne Personen oder Institutionen (Museum, Archiv, Verband, Verein) gehen.
  • dass den besten Freundinnen und Freunden als persönlicher Dank für die langjährige Nähe oder sogar Pflege etwas zukommt.
  • dass bestimmte Menschen aus dem persönlichen Umfeld, die zum Beispiel beeinträchtigt oder bedürftig sind, finanziell abgesichert werden.
  • dass zugleich Verwandte, die nicht auf finanzielle Zuwendungen angewiesen sind, kein Erbe erhalten.
  • dass für die Grabpflege eine bestimmte Person verantwortlich sein soll, die hierfür jährlich einen definierten Geldbetrag erhält.
  • dass eine gemeinnützige Organisation (z.B. Stiftung, Universität, Krankenhaus, Kindereinrichtung, Tierheim oder Hilfsorganisation) eine einmalige Zuwendung erhält – oder sogar als Erbe eingesetzt wird.
  • wo das Haustier eine neue Bleibe erhält und wie dies finanziell abgesichert wird.

TEXT: Lars Klaaßen
FOTOS: Barbora Polivkova / Shutterstock, Bonninstudio / Stocksy, Nathan French / Stocksy