Ratgeber

No. 4 – EHRENSACHE 10 Wege Gutes zu hinterlassen: Ein älterer Mann unterzeichnet seinen Letzten Willen. Gutes tun, das geht auch über den Tod hinaus. Stiftung, Testamentsspende, Erbe für den guten Zweck - für jeden gibt es einen passenden Weg. In: Prinzip Apfelbaum. Magazin über das, was bleibt. Foto: Daisy-Daisy

Fördern, stiften, vererben: 10 Wege, Gutes zu hinterlassen

Verantwortungsvoll zu leben, ist für viele ein Herzensanliegen. Aber Gutes tun, das geht auch über den Tod hinaus. Nicht immer muss es gleich eine eigene Stiftung sein. Oft ist es sinnvoll, sich einer bestehenden Stiftung anzuschließen, per Testament zu spenden oder Vermögen zu verschenken. Für jeden gibt es einen passenden Weg.

10 Wege Gutes zu hinterlassen: Briefumschläge in unterschiedlicher Größe. Symbolbild: Gutes tun, das geht auch über den Tod hinaus. Stiftung, Testamentsspende, Erbe für den guten Zweck - für jeden gibt es einen passenden Weg. In: Prinzip Apfelbaum. Magazin über das, was bleibt. Foto: Joanna Kosinska/Unsplash

Barbara Graf möchte ihren richtigen Namen nicht im Internet lesen. Die Berlinerin ist etwas über 70, sie liebt ihre Unabhängigkeit und lange Spaziergänge. Kinder hat sie keine. Wenn sie Hilfe braucht, sind die Johanniter für sie da – dank des Hausnotrufs sogar auf Knopfdruck. In ihrem Testament hat die Rentnerin die Johanniter Unfall-Hilfe zum Alleinerben benannt. Sie möchte die Pflege und Betreuung älterer Menschen fördern und auf diesem Weg etwas zurückgeben.

Szenenwechsel, auch Berlin: Die Ärztin Jenny De la Torre Castro betreute hier jahrelang obdachlose Menschen. 2002 bekam sie für ihre Arbeit den Medienpreis „Die Goldene Henne“ verliehen. Mit dem Preisgeld von 25.000 Euro gründete sie die Jenny De La Torre Stiftung. Durch weitere Zustiftungen konnte dann ein Gesundheitszentrum für Obdachlose aufgebaut werden.

Testamentsspende, Stiftung und Zustiftung – das sind drei Beispiele, wie man mit seinem Vermögen etwas Bleibendes schaffen kann. Welche Möglichkeiten gibt es noch und worauf sollte man achten? Wir stellen Ihnen zehn Wege vor, wie Sie gemeinnützige Organisationen jetzt und in Zukunft unterstützen können.

Erbeinsetzung: Bestimmt die Rechtsnachfolge

Nach dem Gesetz erben Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Gibt es keine Angehörigen, geht alles an den Staat. Außer Kraft setzen lässt sich diese gesetzliche Erbfolge nur mit einem Testament oder einem Erbvertrag. Eins von beidem brauchen Sie in jedem Fall, wenn Sie einer gemeinnützigen Organisation oder Stiftung etwas vererben möchten. Egal ob Alleinerbe oder als Teil einer Erbengemeinschaft, setzen Sie die Organisation als Erben ein, wird sie Ihr Rechtsnachfolger. Sie übernimmt Ihre Rechte und Pflichten und erbt neben dem Vermögen auch Ihre Schulden.

Tipps fürs Testament

Ein Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, mit vollem Namen unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein. Wer viel zu vererben hat, sollte ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Tipps, wie man ein Testament schreibt und worauf man achten sollte, gibt u.a. die Initiative „Mein Erbe tut Gutes“.

Vermächtnis: Einfache Zuwendung per Testament

Erben erben zwar alles. Sie müssen sich dann aber auch um den Nachlass kümmern, also zum Beispiel Schulden zahlen oder die Erbauseinandersetzung betreiben. Einfacher ist ein Vermächtnis. Mit den Worten „Ich vermache …“ können Sie in Ihrem Testament eine bestimmte Geldsumme, eine Immobilie oder einen Wertgegenstand einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen lassen. Als Vermächtnisnehmer wird sie dann nicht Erbe. Aber sie hat gegenüber den Erben den Anspruch, das Vermächtnis aus dem Nachlass zu erhalten.

Stiftung: Engagement im eigenen Namen

Eine Stiftung ist quasi für die Ewigkeit gedacht, weil sie im Allgemeinen nicht mehr aufgelöst werden kann. Eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts lohnt sich bei größeren Vermögen, etwa 100.000 Euro sollten es sein. Infrage kommt sie aber auch, wenn Sie eigene Projekte vorantreiben wollen. Aber Achtung! Sie dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwenden, das gestiftete Geld selbst muss als Grundkapital erhalten bleiben. Rechtsfähig wird eine Stiftung, wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde sie anerkennt. Dazu braucht der Stifter eine Stiftungssatzung und ein Stiftungsgeschäft. In der Satzung regelt er unter anderem den Zweck der Stiftung, die Anzahl der Organe, und deren Aufgaben. Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt er, welches Vermögen er in die Stiftung einbringt.

Zustiftung: Spenden in das Vermögen einer Stiftung

Bequemer geht eine Zustiftung, sie kommt ohne viele Formalitäten und ohne behördliche Anerkennung aus. Hier erhält das Geld eine Stiftung, deren Arbeit Sie unterstützen wollen. Das Geld wird dem Stiftungsvermögen zuführt. Im Gegensatz zu Spenden darf es daher nicht sofort verwendet werden.

Stiftungsfonds: Zustiftung mit Auflagen

Auch ein Stiftungsfonds ist rechtlich gesehen eine Zustiftung – allerdings mit mehr Möglichkeiten, eigene Vorstellungen umzusetzen. So können Sie zum Beispiel dem Fonds Ihren Namen geben und einen Förderzweck bestimmen. Je nach Stiftung reicht oft schon eine Einlage von 5.000 Euro aus, um einen Stiftungsfonds ins Leben zu rufen.

Treuhandstiftung: Einfach und für geringes Kapital

Sie bündelt die Vorteile einer rechtsfähigen Stiftung mit denen eines Stiftungsfonds. Eine Treuhandstiftung hat zwar eine Satzung, in der Name, der Stiftungszweck und Gremien aufgeführt sind. Aber juristisch gesehen wird sie vom Treuhänder, der jeweiligen Stiftung, vertreten. Mit dem Treuhänder haben Sie als Stifter einen Vertrag geschlossen. Er ist verpflichtet, ihr Vermögen getrennt von seinem eigenen Stiftungsvermögen zu verwalten. Ein weiterer Pluspunkt: Eine Treuhandstiftung ist relativ schnell gegründet. Sie brauchen nur 25.000 Euro und die Zustimmung des Finanzamtes.

Verbrauchsstiftung: Schon zu Lebzeiten Gutes tun

Viele rechtsfähige Stiftungen sammeln große Geldsummen, weil das Stiftungskapital nicht genutzt werden darf. Andererseits erwirtschaften Stiftungen in Zeiten niedriger Zinsen kaum Erträge. Eine Lösung aus diesem Dilemma sind Verbrauchsstiftungen. Sie sind zeitlich begrenzt angelegt, ihr Kapital darf komplett ausgeschüttet werden. Und als Stifter können Sie sofort etwas bewirken. Eine Verbrauchsstiftung ist vor allem für kleinere Vermögen interessant. Der Steuervorteil gilt allerdings nur im Rahmen des Spendenabzugs. Wer dem Vermögensstock der Stiftung Geld zuwendet, erhält keinen erweiterten Steuervorteil.

Steuertipp

Apropos Steuervorteil: Der Staat belohnt die gute Tat. Egal ob Testamentsspende, Stiftung oder Schenkung – gemeinnützige Organisationen und Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Ihr Nachlass kommt voll und ganz der guten Sache zugute.

Stifterdarlehen: Gutes tun mit Geld-zurück-Garantie

Ein Darlehen ist ideal, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie das Geld später zum Beispiel für die Altersvorsorge oder eine noch nicht absehbare Anschaffung benötigen. Mit einem Stifterdarlehen helfen Sie flexibel, denn von dem gestifteten Betrag müssen Sie nicht endgültig trennen. Mit der Stiftung schließen Sie dazu einen Vertrag, der Laufzeit und Kündigungsfrist regelt. Die Stiftung legt das Geld an, die Zinsen arbeiten dann für einen guten Zweck. Eine Bankbürgschaft sichert die Rückzahlung Ihres Darlehens.

Schenkung: Zu Lebzeiten oder von Todes wegen

Wer einer wohltätigen Organisation Geld überweist, macht eine Schenkung. Dafür ist kein schriftlicher Vertrag nötig. Anders ist es, wenn Sie Geld, einen bestimmten Gegenstand oder ein Grundstück erst im Fall des Todes schenken wollen. Eine solche Schenkung auf den Todesfall muss mit einem notariellen Schenkungsvertrag besiegelt werden. Der Vorteil ist, dass Ihre Zuwendung nicht zum Erbe zählt, sondern das Eigentum des Beschenkten ist. Erben können allerdings eine Ergänzung ihres Pflichtteils geltend machen.

Lebensversicherung & Co.: Kaum bekannte Alternative

Eine gemeinnützige Organisation oder Stiftung lässt sich auch als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung oder eines Bankguthabens einsetzen. Wird das Geld ausgezahlt, dient es ohne steuerlichen Abzug der guten Sache. Bei Lebensversicherungen hat die Organisation einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Juristisch gesehen handelt es sich um eine Schenkung. Im Todesfall bestehen also auch hier eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Für Rat und Service

Rat und Orientierung zum gemeinnützigen Vererben bietet die Initiative „Mein Erbe tut Gutes“. Auf der Internetseite der Initiative erfahren Sie auch, wie Sie Ihr Testament für den guten Zweck verfassen und worauf Sie dabei achten sollten.

TEXT: Angelika S. Friedl
FOTOS: Daisy-Daisy, Joanna Kosinska/Unsplash